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Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen
- die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des
Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen
Strafkammern und untereinander in der in § 74e des
Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und
- die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen
- nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des
Jugendgerichtsgesetzes oder
- als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 74b Satz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes)
vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für allgemeine Strafsachen
zuständigen Gerichten gleicher Ordnung
Gerichten höherer Ordnung gleich.
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