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(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines
Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das
Hauptverfahren vor diesem Gericht.
(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines
Gerichts höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört, für begründet, so legt es die
Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vor.
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