(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid
nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den
vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde
bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die
Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft
kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche
Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu
belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist
nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat,
die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die
Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von
der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154
Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung
der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von
einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben
Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die
Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. § 120 des
Gerichtsverfassungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
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