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Ist gegen den Festgenommenen bereits die öffentliche Klage erhoben, so ist er
entweder sofort oder auf Verfügung des Richters, dem er zunächst vorgeführt worden
ist, dem zuständigen Gericht vorzuführen; dieses hat spätestens am Tage nach der
Festnahme über Freilassung, Verhaftung oder einstweilige Unterbringung des
Festgenommenen zu entscheiden.
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