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27.04.08 info:
Einverstanden! Wird beim nächsten Update berücksichtigt!
23.04.08 T. Meusel, Integr\'amt Chemnitz:
Der erste Absatz im Abschnitt \"Ruhen gemäß § 251 ZPO\" enthält m. E. einen Formulierungsfehler und einen sachlichen Fehler. Im Satz 2 muss es heißen: \"Das Gericht kann das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn ...\" Für die Anordnung des Ruhens genügt es außerdem nicht, dass die Parteien säumig sind. Das Ruhen wird vielmehr erst dann angeordnet, wenn das Gericht nicht nach Aktenlage entscheidet. d. h. nicht nach Aktenlage entscheiden kann oder nicht nach Aktenlage entscheiden will (§ 251c ZPO).