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Stiftung des Privatrechts
(recht.zivil.materiell.at)
    

Inhalt
             1. Vertretung

Mit Stiftung wird ein als rechtsfähige juristische Person verselbständigtes Vermögen bezeichnet. Die Stiftung dient für eine bestimmte Dauer einem vom Stifter festgelegten Zweck, der mit Mitteln erfüllt wird, die aus dem Vermögen erwirtschaftet werden. Das Recht der Stiftung ist in den §§ 80ff BGB geregelt.

1. Vertretung

Die Stiftung wird gemäß § 81 BGB von dem Vorstand vertreten.

Siehe zur Abgrenzung auch unter Stiftung des öffentlichen Rechts und fiduziarische Stiftung.

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Auf diesen Artikel verweisen: Destinatär * Stiftung des öffentlichen Rechts Werbung: