(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält
oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder
geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet
werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
- gewerbsmäßig oder
- als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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