(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz
mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt,
das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen
anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben
Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Läßt eines der anwendbaren Gesetze die Vermögensstrafe zu, so kann das Gericht
auf sie neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als
zwei Jahren gesondert erkennen. Im übrigen muß oder kann auf Nebenstrafen,
Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) erkannt werden, wenn eines der
anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt.
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