slider logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 18 StGB Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
(gesetz.stgb.at.abschnitt-2.titel-1)
<< >>
    

Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: