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(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- Angehöriger:
wer zu den folgenden Personen gehört:
- Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der
Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder
Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder
Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die
Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr
besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
- Pflegeeltern und Pflegekinder;
- Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
- Beamter oder Richter ist,
- in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
- sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen
Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform
wahrzunehmen;
- Richter:
wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
wer, ohne Amtsträger zu sein,
- bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
- bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder
Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner
Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
- rechtswidrige Tat:
nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
- Unternehmen einer Tat:
deren Versuch und deren Vollendung;
- Behörde:
auch ein Gericht;
- Maßnahme:
jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die Einziehung und
die Unbrauchbarmachung;
- Entgelt:
jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen
gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz
voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch
Fahrlässigkeit ausreichen läßt.
(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere
Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.
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