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Steuerbrutto
(recht.allgemein.wirtschaft)
    

Mit Steuerbrutto wird der steuerpflichtige Teil des Bruttolohns bezeichnet. In einfach gelagerten Fällen entspricht der Bruttolohn dem Steuerbrutto. Hat der Arbeitnehmer aber Zahlungen des Arbeitgebers die nicht steuerpflichtig sind (z.B. die Zuschläge für Nachtarbeit), ist das Steuerbrutto der Bruttolohn abzüglich der nicht steuerpflichtigen Zahlungen.

Beispiel: A arbeitet in einem Werk das im Drei-Schicht-Betrieb Gussteile für die Autoindustrie herstellt. Für den Monat März erhält er brutto 2.900,-. Darin enthalten sind 250,- Euro Zuschlag für die Arbeit in der Nachtschicht. Entsprechend liegt das zu versteuernde Brutto-Einkommen bei 2.650,-.

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