Von einem Sternverfahren spricht man, wenn bei einem Genehmigungsverfahren Träger öffentlicher Belange zu beteiligen sind und diese gleichzeitig und unter Fristsetzung zur Stellungnahme aufgefordert werden. Der Name Sternverfahren kommt daher, dass die für die Genehmigung zuständige Behörde bei diesem Verfahren, die Aufforderungen zur Stellungnahme sternförmig an die Träger öffentlicher Belange verteilt.
Das Sternverfahren soll insbesondere auf Wunsch des Antragstellers durchgeführt werden und dient der Verfahrensbeschleunigung. Stellungnahmen die nach Fristablauf eingehen werden nicht mehr berücksichtigt, soweit sie nicht für die Rechtmäßigkeit des Verfahrens relevant sind. Geregelt ist das Sternverfahren in § 71d VwVfG sowie gleichlautend in den verschiedenen Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzen geregelt.
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