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Hat der Vertreter aber auf nach bestimmter Weisung des Vertretenen gehandelt, so kann der Vertrene sich bei eigenem Wissen nicht auf das Nichtwissen des Vertreters berufen (§ 166 Abs. 2 BGB).
Beispiel: A, der weiss dass B ein Bild zum Verkauf anbietet, das ihm von D nur geliehen wurde, schickt V, der von nichts weiss, als Vertreter los um dieses Bild zu kaufen. V tätigt das Geschäft im Namen des A und übergibt das Bild A. Hier kommt es darauf an, ob A das Eigentum am Bild gutgläubig vom Nichtberechtigten B gemäß § 932 BGB erworben hat. Im guten Glauben bezüglich der Eigentümerstellung befand sich aber nur V. A wusste, dass das B nicht berechtigt war. Daher kann er sich gemäß § 166 Abs. 2 BGB nicht auf das Nichtwissen des V berufen. Entsprechend kann D als Eigentümer das Bild herausverlangen (§ 985 BGB).
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