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Stellvertretungserlaubnis
(recht.ref.verw1 und und und vwbt:715: und allgemeines und Verwaltungsrecht und und

und Wann und braucht und ein und Gastwirt und ein und Stellvertretungserlaubnis? und

und und recht.oeffentlich.verwaltung.bt)
    

Mit Stellvertretungserlaubnis wird im Gaststättenrecht die Erlaubnis bezeichnet, die notwendig ist, wenn der Inhaber eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes einen seiner Betriebe selbständig durch einen Stellvertreter betreiben lassen will (§ 9 GastG). Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn dem Stellvertreter die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, z.B. weil er alkoholabhängig ist.

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