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Stand/Ständestaat/Ständegesellschaft
(recht.geschichte)
    

Mit Ständestaat (= Ständegesellschaft) wird ein Staat bezeichnet, in dem die Angehörigen des Volkes verschiedenen Klassen (= Ständen) zugeordnet sind. Die Zugehörigkeit zum einem bestimmten Stand ist Grund für die Gewährung bzw. Vorenthaltung von Rechten.

Der Ständestaat kannte ursprünglich zwei Stände (Adel, Geistlichkeit) später dann vier: 1. Adel, 2. Geistlichkeit, 3. Bürger und freie Bauern und 4. besitzlose Arbeiter.

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