Von einer Sprungrevision spricht man, wenn gegen ein erstinstanzliches Urteil nicht zunächst Berufung sondern sofort Revision eingelegt wird. Das ist sinnvoll, wenn der Revisionsführer nur die rechtliche Würdigung aber nicht die Tatsachenfeststellung angreifen will.
Die Sprungrevision ist im Zivilprozess gemäß § 566 ZPO und im Strafprozess gemäß § 335 StPO zulässig.
Im Strafprozess ist umstritten, ob in den Fällen, in denen die Berufung der Annahme bedurft hätte, eine Sprungrevision nur möglich ist, wenn zu vor die Berufung zugelassen wurde. Die herrschende Rspr. lässt die Sprungrevision unabhängig von der Notwendigkeit der Berufungszulassung zu.
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