Mit speziellen Schuldmerkmalen bezeichnet man Tatbestandsmerkmale, die unmittelbar und ausschliesslich den in der Tat zum Ausdruck kommenden Gesinnungsunwert näher beschreiben (Wessels, AT, Rn. 422). Dazu gehören z.B. die "niedrigen Beweggründe" des § 211 StGB Mord und die Rücksichtslosigkeit bei § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs.
Geprüft werden die speziellen Schuldmerkmale entsprechend in Prüfungspunkt Schuld.
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