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Von Sozialregress spricht man, wenn Verwandte gerader Linie (z.B. Eltern oder Kinder) Sozialhilfe beziehen und dann der Sozialhilfeträger übergeleitete Ansprüche nach § 93 SGB XII geltend macht.
Es drohen:
- Elternunterhalt
- Überleitung des Rückforderungsrechts bei Schenkungen nach § 528 BGB
- Erbenhaftung für aufgelaufene Sozialhilfeleistungen im Todes gemäß § 102 SGB XII
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