Von Souveränität spricht man wenn einem Staat die höchste
Entscheidungsgewalt auf seinem Staatsgebiet zusteht. Fraglich
ist, ob man noch von einem souveränen Staat reden kann, wenn er
einen Teil seiner Gewalt an die Organe eines Staatenbundes
abgegeben hat. Solange ein Staat aber selbständig diese Abgabe
der Macht bestimmen und auch wieder einschränken kann, scheint
es sinnvoll weiterhin von einem souveränen Staat auszugehen.
Die Bundesrepublik Deutschland war nach dem 2. Weltkrieg lange
Zeit nicht souverän, sondern in einem Restbereich immer von
Entscheidungen der Alliierten
abhängig.
Erst mit Ratifikation der sog. Zwei plus Vier Verträge durch die vier Alliierten
erlangte Deutschland wieder die volle Souveränität. Faktisch erkannten die
Alliierten zum 3.10.1990 die deutsche Souveränität an, indem sie am 1.10.1990
auf die Ausübung ihrer Vorbehaltsrechte verzichteten (Siehe Lehmann,
Deutschland-Chronik, S. 433).
Der Souveränität steht nicht entgegen, dass Deutschland nach wie vor den Bestand von Vorschriften anerkennt, die von Alliierten erlassen wurden (z.B. in Art. 139 GG). Die Souveränität drückt sich hier darin aus, dass die Anerkennung allein auf dem souveränen Willen des Verfassungsgebers beruht und jederzeit durch ihn zurückgenommen werden kann.
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