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Mit Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (= eigenübliche Sorgfalt) wird die Sorgfalt bezeichnet, die der Handelnde in seinem gewohnheitsmäßigen Verhalten pflegt. Grenze ist die grobe Fahrlässigkeit (§ 277 BGB).
Sinn des § 277 BGB ist eine Haftungsbegrenzung im Gegensatz zur Haftung des § 276 BGB der schon bei leichter Fahrlässigkeit zur Haftung führt. Die Haftungsbegrenzung des § 277 BGB greift nur, wenn sie vom Gesetz angeordnet, wie z.B. in § 690 BGB. Handelt jemand in eigenen Angelegenheiten Sorgfältiger als der Maßstab des § 276 BGB es verlangt, führt § 277 BGB nicht zu einer Haftungsverschärfung. Es bleibt dann bei § 276 BGB.
Beispiel: A gibt dem B sein Auto während einer Urlaubsabwesenheit in unentgeltliche Verwahrung. B stellt es neben sein eigenes Fahrzeug in einer Doppelgarage ab. Bei Arbeiten an der in der Garage befindlichen Werkbank fliegt dem B ein Metallteil weg und führt an der Fahrertür des Wagens des A zu einem Kratzer. Dies ist B auch schon mehrmals mit seinem Wagen passiert.
Gemäß § 690 BGB haftet B bei der unentgeltlichen Verwahrung nur für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten bis zum Maßstab der groben Fahrlässigkeit. Wenn man das für ihn übliche Arbeiten an einer Werkbank mit Metallteilen in einer Garage nur als leicht fahrlässig einstuft ist er damit von der Haftung befreit. A muss den Kratzer auf eigene Kosten reparieren lassen. Geht hier man hier von groben Fahrlässigkeit aus, würde dem B die Haftungserleichterung nicht helfen, er müsste dann für den Schaden aufkommen.
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