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Sorgerrechtsübertragung
(recht.zivil.materiell.famillie.sorge)
    

Inhalt
             1. Vorausssetzungen
             2. Sorgerechtsübertragung bei erteilter Vollmacht
             3. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge

1. Vorausssetzungen

Eine Sorgerechtsübertragung kommt gemäß § 1671 BGB in Betracht, wenn der andere Elternteil zusimmt (siehe unten) oder zu erwarten ist, dass die Übertragung dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

2. Sorgerechtsübertragung bei erteilter Vollmacht

BGH v. 29.4.2020 Az. XII ZB 112/19:

1. Dem sich aus der gesetzlichen Gesamtvertretung des minderjährigen Kindes durch gemeinsam sorgeberechtigte Eltern ergebenden Bedürfnis für eine Autorisierung eines Elternteils zur alleinigen Wahrnehmung elterlicher Vertretungsbefugnisse kann durch Erteilung einer Vollmacht entsprochen werden.

2. Das Grundverhältnis für diese Vollmacht ist regelmäßig das sich aus dem fortbestehenden gemeinsamen Sorgerecht ergebende gesetzliche Rechtsverhältnis. Daraus ergeben sich insbesondere Kontrollbefugnisse und Pflichten und gegebenenfalls auch Mitwirkungspflichten des vollmachtgebenden Elternteils. Eines gesonderten Vertrags zwischen den Eltern bedarf es für das Grundverhältnis nicht.

3. Die Bevollmächtigung des mitsorgeberechtigten Elternteils kann eine andernfalls notwendige Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen, wenn und soweit sie dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt. Hierfür ist eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und Bereitschaft der Eltern erforderlich, soweit eine solche auch unter Berücksichtigung des durch die Vollmacht erweiterten Handlungsspielraums des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist.

(...)

Nach zutreffender Ansicht kann die Bevollmächtigung eines mitsorgeberechtigten Elternteils durch den anderen eine Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen, wenn und soweit sie dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt. Das setzt allerdings auch eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern voraus, soweit eine solche unter Berücksichtigung der durch die Vollmacht erweiterten Handlungsbefugnisse des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist.

3. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge

Haben beide Eltern gemeinsam das Sorgerecht, so kann im elterlichen Einvernehmen das Sorgerecht gemäß § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf einen Elternteil übertragen werden. Ist das Kind 14 jahre alt, muss auch dieses zustimmen. Das Gericht ist an ein solches Einvernehmen gebunden auch, wenn es erkennt, das die Übertragung nicht dem Kindeswohl dient.

Führt die Übertragung aber zu einer Kindeswohlgefährdung, muss dass Gericht nach § 1666 BGB ein Verfahren einleiten und die Übertragung ablehnen (§ 1671 Abs. 4 iVm § 1666 BGB und § 1697a BGB).

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