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sonstige Beteiligte, iSV § 348 FamFG
(recht.)
    

Gesetzliche Erben, Vermächtnisnehmer, Nacherben, aber nicht Schlusserben.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 348 FamFG Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht Werbung: