Von Sonderzuweisung spricht man im Prozessrecht, wenn bestimmte Klagen außerhalb der grundsätzlichen Zuständigkeitsregelungen einem anderen Gericht zugeordnet werden.
Beispiel: § 74 GVG weist den Landgerichten alle Verbrechen und Verfahren zu wenn eine höhere Strafe als 4 Jahre oder eine Unterbringung zu erwarten ist. Für Friedensverrat ist in § 120 GVG ein Sonderzuweisung an das OLG enthalten.
Dabei gibt es sowohl abdrängende als auch aufdrängende Sonderzuweisung.
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