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Mit Skonto (lat./it.) wird der Rabatt bei Barzahlung oder Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist (Skontofrist) nach Rechnungseingang genannt. In der Regel liegt das Skonto bei 2 bis 3 % und die Skontofrist bei 8 Tagen. Die Einräumung von Skonto ist nicht Verkehrssitte und muss daher zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart werden. Rechtstechnisch handelt es sich bei dieser Vereinbarung um einen aufschiebend bedingten teilweisen Erlass der Forderung. Aus Sicht des Lieferanten handelt es sich um eine Verzinsung des Lieferantenkredits, die durch spätere Zahlung vom Kunden in Anspruch genommen wird.
Beispiel: A ist Baustoffgroßhändler. Er kauft beim Zementwerk G 170 Paletten Zement a 2,38 t für 19.000,- inkl. MwSt. G räumt ihm eine Skonto von 3 % (= 570,-) bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ein. Da A die Kreditlinie bei seiner Bank gerade ausgeschöpft hat, zahlt er erst nach zwei Wochen ohne Skontoabzug. Faktisch bedeutet dass, das A für eine Woche Kredit 570,- Euro Zinsen an G gezahlt hat.
Zur Wahrung der Skontofrist genügt im Regelfall die Bewirkung der Leistung, z.B. die Erteilung des Überweisungsauftrags. Es ist nicht entscheidend, wann das Geld beim Gläubiger eingeht. Die Vereinbarung kann davon aber Abweichungen vorsehen.
Die Frage, ob die Fälligkeit der Forderung erst mit Ablauf der für das Skonto bestimmten Frist eintritt, ist durch Auslegung der Vereinbarung zu ermitteln. Soweit das Skonto in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurde, ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass Zweifel zu Lasten des Verwenders der AGB gehen (§ 305c Abs.2 BGB), d.h. es ist, wenn die Auslegung nichts ergibt, davon auszugehen, dass die Fälligkeit erst mit Ablauf der Skontofrist eintritt.
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