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Lat. Bei Arbeitsgerichtsverfahren ist entsprechend
§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5, 9, Abs. 2 für
die Zuständigkeit des Gerichts erforderlich,
dass ein Arbeitnehmer Verfahrensbeteiligter ist.
D.h. die Arbeitnehmereigenschaft ist eine
Frage der Zulässigkeit.
In den sog. sic-non-Fällen, die um das Bestehen
eines Arbeitsverhältnisses geführt werden, ist fraglich
ob die eine Partei Arbeitnehmer ist. Strenggenommen
müsste diese Frage schon auf der Zulässigkeitsebene
als Prozessvoraussetzung
geklärt werden. Um das zu verhindern genügt den
Gerichten in diesen Fällen die Behauptung des Klägers
er sei Arbeitnehmer. Es ergeht somit in jedem Fall
ein Sachurteil, und nicht ein
Prozessurteil wie im
Falle des Fehlens einer Prozessvoraussetzung.
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