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Sicherungsbedürfnis, § 1960 BGB
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

OLG Karlsruhe/Freiburg Beschl. v. 2.5.2003 Az. 14 Wx 3/03:"(...) 3. Ein die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft erforderndes Sicherungsbedürfnis im Sinne von § 1960 BGB ist anzunehmen, wenn der Nachlass nach Art und Umfang eine als ungewöhnlich schwierig und bedeutsame Verwaltung erfordert und wenn nach den Umständen eine den Belangen des noch unbekannten Erben gerechtwerdende Verwaltung durch den vom Erblasser über den Tod hinaus Bevollmächtigten nicht als gewährleistet angesehen werden kann. Der Wirkungskreis des in einem solchen Fall zu bestellenden Nachlasspflegers hat sich insbesondere auf die Überwachung des Bevollmächtigten zu beziehen. (...)"

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1960 BGB Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger Werbung: