Mit Sicherheitsgewahrsam (=Vorbeugegewahrsam =Unterbindungsgewahrsam) wird ein Ingewahrsamnahme bezeichnet, die unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern (z.B. § 32 Abs. Nr. 2 HSOG).
Die Erstreckung des Schutzgewahrsams auf die Unterbindung von Ordnungswidrigkeiten mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit verstößt gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c der Europäische Menschenrechtskonvention, die einen Sicherheitsgewahrsam nur zur Verhinderung von Straftaten erlaubt (siehe auch Meyer/Stolleis, Staats- und Verwaltungsrecht für Hessen, S. 288 mwN).
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