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§ 178 SGB III Höhe
(gesetz.sgb.iii)
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Das Kurzarbeitergeld beträgt

  1. für Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent,
  2. für die übrigen Arbeitnehmer 60 Prozent
der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.

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