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(1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine
weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt
aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der
Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld
für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen. Satz 1
gilt für selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger
entsprechend mit der Maßgabe, dass pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen
als Betriebsausgaben angesetzt werden, es sei denn, der Arbeitslose weist höhere
Betriebsausgaben nach.
(2) Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruches
neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine geringfügige Beschäftigung
mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitsentgelt bis zu dem Betrag
anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches aus
einer geringfügigen Beschäftigung durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens
jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.
(3) Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruches
neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit
als mithelfender Familienangehöriger von weniger als 15 Stunden wöchentlich mindestens
zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitseinkommen bis zu dem Betrag
anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches
durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des
Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.
(4) Leistungen, die ein Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung
- von seinem Arbeitgeber oder dem Träger der Weiterbildung wegen der Teilnahme oder
- auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer
Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme
erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteils
der Sozialversicherungsbeiträge und eines Freibetrages von 400 Euro monatlich auf das
Arbeitslosengeld angerechnet.
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