Von Selbstorganschaft spricht man, wenn die Geschäftsfürung durch die Gesellschafter einer Gesellschaft wahrgenommen wird.
Das Prinzip der Selbstorganschaft verlangt nach h.M. dass bei Personengesellschaften, die Geschäftsführungbefugnis nicht unter Ausschluss der Geschäftsführungsbefugnis der Gesellschafter auf Dritte (= Drittorganschaft) übertragen werden kann (Kritisch dazu Grunewald, Gesellschaftsrecht, 1.A. Rn. 41 ff).
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