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Von einer Selbstmahnung spricht man wenn ein Schuldner, selbst eine bestimmte Leistungspflicht zu einem bestimmten Zeitpunkt anerkennt und die Leistung dann nicht erbringt.
Beispiel: A bestellt am 1.7. bei B online Ware. Nach einer Woche teilt B mit, dass die Ware zur Zeit noch geliefert sei aber am 8.8. bei B eintreffen werde. Auf nochmalige Nachfrage des A bestätigt B diesen Termin noch einmal ausdrücklich. Verstreicht dieser Termin ohne Lieferung, kommt B aufgrund der Selbstmahnung ohne weiteres in Verzug (es handelt sich dogmatisch um einen Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB).
Auch das Unterhaltsrecht kennt die Selbstmahnung:
Beispiel: Der Vater B erklärt gegenüber seiner getrennt lebenden Frau schriftlich ab Mai 2012 Unterhalt für die gemeinsame Tochter in Höhe von 105 % zu schulden. Gleichwohl zahlt er nicht. Wenn die Frau im Dezember 2012 Unterhalt für die Tochter geltend macht, ist der Unterhaltrückwirkend ab Mai zu zahlen, da der B sich mit der Selbstmahnung in Verzug gesetzt hat.
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