Das Recht eines Volkes sich zu einem selbständigen Staat
zusammenzuschließen und der Grundsatz, dass Gebietsveränderungen nur mit
Zustimmung einer Mehrheit des Volks möglich sind.
Das in Art. 2 Abs. 1 GG garantierte Recht auf die freie Entfaltung der
Persönlichkeit.
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