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Von schwebender Wirksamkeit spricht man bei einem Rechtsgeschäft, dass noch aufgrund gesetzlicher Widerrufsvorschriften widerrufen werden kann, z.B. ein Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 495 BGB.
Beispiel: B schließt mit der A-Bank einen Darlehensvertrag für die Finanzierung seines privaten PKW ab. Der Angestellte der A-Bank belehrt B ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht. B hat nun zwei Wochen Zeit den Vertrag zu widerrufen. In dieser Zeit spricht man von "schwebender Wirksamkeit".
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