Dies ist m.E. so nicht richtig. Nach BGH, NJW 1985, 552 f. Dieses Prinzip besagt das Schutzlandprinzip, daß sich die Entstehung, der Umfang und der Inhalt eines Urheberrechts nach dem Recht desjenigen Landes richtet, für dessen Gebiet der Schutz begehrt wird. In welchem Land Rechtschutz begehrt wird, ist nur für die Frage des Verfahrensrechts von Interesse.