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Von einer Schuldübernahme spricht man, wenn der Schuldner eines Vertrages ausgewechselt wird. Dafür ist die Zustimmung des Gläubigers erforderlich (§ 414 BGB). Durch das Zustimmungserfordernis wird verhindert, dass dem Gläubiger ein "schlechterer" - z.B. zahlungsunfähiger - Schuldner aufgedrängt werden kann.
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