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schriftliches Verfahren
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Von schriftlichem Verfahren spricht man, wenn das Gericht gemäß § 128 Abs. 2 ZPO seine Entscheidung ohne mündlichen Verhandlung trifft. Das schriftliche Verfahren ist nur möglich, wenn beide Parteien zustimmen. Es ist eine Ausnahme vom Mündlichkeitsprinzip. Das schriftliche Verfahren kann in allen Verfahren in allen Instanzen durchgeführt werden. Nicht möglich ist das schriftliche Verfahren gemäß § 46 Abs. 2 S. 2 ArbGG im Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten.

Vom schriftlichen Verfahren ist das schriftliche Vorverfahren zu unterscheiden, dass nur der Vorbereitung des mündlichen Haupttermins dient.

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Auf diesen Artikel verweisen: schriftliches Vorverfahren * Mündlichkeitsprinzip Werbung: