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Schlussbeschluss/Versäumnisbeschluss/Verfahrenskostenhilfe
(recht.zivil.prozess)
    

Mit Schlussbeschluss wird gemäß § 113 Abs. 4 FamFG bei der entsprechenden Anwendung der ZPO in Ehesachen, das Schlussurteil bezeichnet, mit Versäumnisbeschluss das Versäumnisurteil und mit Verfahrenskostenhilfe die Prozesskostenhilfe.

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