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Von Schlüssigkeit spricht man, "wenn der Kl. Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Kl. entstanden erscheinen zu lassen (BGH NJW 1984, 2888, 2889). Mit anderen Worten Schlüssigkeit liegt vor, wenn einer Klage unter Annahme, dass alle vom Kläger vorgebrachten Tatsachen gegeben sind, stattzugeben wäre.
Auf die Schlüssigkeit kommt es z.B. bei einem Versäumnisurteil gegen den Beklagten an.
Beispiel: B verklagt den A auf Zahlung von 1000,- Euro. Zur Begründung trägt er vor, er habe mit dem A einen Kaufvertrag über einen Fahrzeug geschlossen und die Fälligkeit des Kaufpreises bei Übergabe vereinbart. Weiterhin trägt er vor, dass der dem A das Fahrzeug übergeben habe, und dieser ihn gebeten habe das Geld am nächsten Tag vorbeibringen zu dürfen, was er nicht getan habe.
Unterstellt man das Vorbringen, des B als richtig, dann ist die Klage schlüssig, da er alles für einen fälligen Kaufpreisanspruch gemäß § 433 Abs. 2 BGB vorgetragen hat. D.h. ein Versäumnisurteil könnte ergehen. Für ein Sachurteil käme es darauf an, welche Tatsachen A bestreitet und was bewiesen werden könnte. A könnte z.B. entgegenhalten, er hätte mit B bei der Übergabe einen sechsmonatigen Zahlungsaufschub vereinbart.
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