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(1) Die Erhebung einer Klage vor Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist erst zulässig, nachdem von einer in § 3 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen,
- in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
- der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs handelt,
- Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
- Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
- eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
- der im Hessischen Nachbarrechtsgesetz vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2009 (GVBl. I S. 631), geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs handelt,
- in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf
- Klagen nach §§ 323, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
- Streitigkeiten in Familiensachen,
- Wiederaufnahmeverfahren,
- Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden,
- die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
- Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung,
- Klagen, die auf Duldung gerichtet und im Gewerbebetrieb der klagenden Partei begründet sind,
- Anträge, die im Adhäsionsverfahren (§ 403 der Strafprozessordnung) gestellt werden,
- Klagen, für die nach anderen Vorschriften ein obligatorisches Vorverfahren angeordnet ist.
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