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Mit Schiedsmann wird in einigen Bundesländern die durch Gesetz geregelte Vergleichsbehörde bezeichnet, die bei
bestimmten Delikten vor Erhebung einer strafrechtlichen Privatklage zur Durchführung eines Sühneversuchs angerufen werden muss. Im Sühnetermin versucht der Schiedsmann zwischen dem Opfer und dem Täter einen Vergleich zu erreichen, der die Erhebung der Privatklage überflüssig machen soll.
Beispiel: A nennt den B vor Freunden einen Schweinehund. B ärgert sich sehr darüber, er will auf jeden Fall, dass der A verurteilt wird. Daher plant er eine Privatklage vor dem zuständigen Strafgericht zu erheben. Zuvor muss er aber, da das Gericht die Klage sonst nicht annimmt, den Schiedsmann anrufen. Der Schiedsmann lädt dahin A und B zu einem Sühnetermin. Dort erreicht der Schiedsmann, dass A sich bei B öffentlich entschuldigt. Das genügt dem B, daher verzichtet er auf die Erhebung der Privatklage (= Vergleich).
Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten siehe unter Streitschlichtung, § 15a EGZPO.
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