Von einer Scheingefahr spricht man, wenn ein Beamter subjektiv von einer Gefahr ausgeht, obwohl ein idealtypischer urteilender Beamter unter Zugrundelegung der objektiven Tatsachenlagen nicht zur Annahme einer Gefahr kommen würde. D.h. der Beamte kommt pflichtwidrig zur seiner Beurteilung.
Die Folge des Vorliegens einer bloßen Scheingefahr ist dass darauf gestütztes Handeln rechtswidrig ist und der Inanspruch genommene Störer einen Anspruch aus § 64 Abs. 1 S. 2 HSOG hat.
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