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Scheinbestandteil
(recht.zivil.materiell.at)
    

Von einem Scheinbestandteil spricht man bei Bestandteilen die gemäß § 95 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück oder Gebäude verbunden worden sind.

Beispiel: Baugerüste, Kinderschaukel, Kindersandkasten.

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