Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber wegen Nichtgewährung von Urlaub entsteht, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub rechtzeitig beantragt und damit den Arbeitgeber in Verzug gesetzt, der Arbeitgeber den Urlaub aber nicht gewährt hat, und es dadurch eine Unmöglichkeit der Erfüllung eingetreten ist.
Der Schaden ist zunächst durch Urlaubsgewährung als Naturalrestitution zu leisten. Nur wenn wegen Beendigung des Verhältnisses eine Nachgewährung nicht mehr möglich ist, ist eine Geldentschädigung zu zu zahlen.
Ist der Urlaub beim Ausscheiden verfallen weil der Arbeitgeber den Urlaub während der laufenden Beschäftigung zu Unrecht verweigert hat, so entsteht ein Schadensersatzanspruch (BAG NZA 1993, 28).
Werbung:
|