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Im Prozeßrecht wird als Sachverständiger eine Person mit besonderer
Sachkunde bezeichnet, die für das Gericht Tatsachen und Erfahrungsätze
beurteilen oder feststellen soll.
§§ 402 - 404 ZPO. Der Sachverständige wird vom Gericht bestimmt, es kann
die Parteien zu Vorschlägen auffordern, § 404.
§§ 72 - 93 StPO. Der Sachverständige wird vom Gericht bestimmt.
§ 96 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 98 VwGO sind Normen der ZPO insoweit
entsprechend anzuwenden
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