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Sachgründung
(recht.)
    

Von Sachgründung spricht man, wenn ein Gesellschafter dessen Haftung auf die Einlage beschränkt ist, die für die Gründung der Gesellschaft erforderliche Einlage in Form einer Sacheinlage erbringt.

Beispiel: A und B wollen eine Mietwagen-GmbH mit einem Stammkapital von 50.000,- Euro und einer hälftigen Beteiligung gründen. Die 25.000,- sollen jeweils durch Einbringung die Einbringung eines Pkws aufgebracht werden.

Die Sachgründung ist zum Schutz des Geschäftsverkehrs vor einer Zahlungsunfähigkeit an höhere Voraussetzungen gebunden. So sind zusätzlicher erforderlich:

  1. Sachgründungsbericht
  2. Unterlagen die den Wert der Sacheinlage bewerten (z.B. Sachverständigengutachten).
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