(1) Teil 3 Abschnitt 1 und 2 des Vergütungsverzeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden:
- schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der Zivilprozessordnung und
- Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes).
(2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.
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