Als Rückübertragungsklausel wird in in Immobilienverträgen eine Klausel bezeichnet die für bestimmte Fälle eine Rückübertragung der Immobilie auf den Veräußerer vorsieht.
Für den Fall, dass der Erschiene zu 2) seinen Anteil am Grundstück veräußert oder belastet ist die Erschienene zu 1) berechtigt den heute übertragenen Grundbesitz zurück zu erwerben. Die Erschiene muss dieses Recht 12 Monate nach Kenntnis von der Veräußerung oder Belastung ausüben. Das Rückerwerbsrecht ist ein höchstpersönliches Recht und nicht übertragbar oder verrebbar.
Bei Ausübung des Rückerwerbsrecht ist der Grundbesitz frei von Rechten Dritter zu übertragen. Der Rückerwerb erfolgt ohne Gegenleistung. Die Kosten für den Rückerwerb trägt die Erschiene zu 2.
Zur Sicherung dieses Rückübertragunganspruchs beantragen und genehmigen die Erschienenen die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 BGB an rangbereitester Stelle. Die Vormerkung ist löschbar bei Todesnachweis der Erschienen zu 1).