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Rückrufaktion/Rückrufpflicht
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Von einer Rückrufaktion spricht man, wenn ein Hersteller eines Produktes dieses aufgrund eines Fehlers vorsorglich aus dem Verkehr zieht. Der Hersteller kann zu einer Rückrufaktion verpflichtet sein, wenn hochrangige Rechtsgüter, insbesondere Leib und Leben gefährdet sind.

Nach Ablauf der Gewährleistungspflicht ist der Hersteller aus dem Gesichtspunkt der Herstellerhaftung nicht verpflichtet eine Nachrüstung auf eigene Kosten vornehmen zu lassen (BGH Urteil v. 16.12.2008, Az. VI ZR 170/07).

Ein Regress kommt, wenn eine Rückrufpflicht bestand gemäß §§ 840 Abs. 1, 426 BGB auch gegenüber einem Vorlieferanten von defekten Teilen in Betracht (Hess/Martinek/Semler/Habermeier/Flohr, Vertriebsrecht Rn. 69 zu § 11 ProdhaftG).

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