Von der Rücknahme eines Verwaltungsaktes spricht man, wenn ein rechtswidriger Verwaltungsakt aus der Welt geschafft werden soll. Die Rücknahme ist nur unter den Voraussetzungen des § 48 VwVfG möglich.
Die Rücknahme ist von dem Widerruf eines Verwaltungsaktes abzugrenzen.
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