|
Mit Rückgewährschuldverhältnis wird die schuldrechtliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien nach wirksamer Ausübung des Rücktrittsrechts bezeichnet. Diese Beziehung ist durch die Rückgewähr der jeweiligen Leistungen gekennzeichnet, die Bedingungen werden durch die §§ 346 ff BGB vorgegeben.
Werbung:
| |